Von Daniel Staab, Gesellschafter der TRESYN Facility Service GbR · Stand: 3. November 2026

Kurz gesagt: Gegenüber der Reinigungsfirma zahlt zunächst, wer den Auftrag erteilt. Wer die Kosten am Ende trägt, hängt von Ursache, Mietvertrag und Versicherung ab; im Mietshaus ist grundsätzlich der Vermieter zuständig. Ob eine Versicherung Trocknung und Reinigung übernimmt, klären Sie am besten vor dem Auftrag.

Reinigungskraft saugt Wasser mit einem Nasssauger vom Boden eines Flurs, im Hintergrund ein Trocknungsgebläse

Im Mietshaus ist grundsätzlich der Vermieter zuständig

Der Vermieter muss die Mietsache nach § 535 BGB während der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Ob das auch die Reinigung nach einem Wasserschaden umfasst, ist nicht ausdrücklich geregelt. Naheliegend ist es, wenn die Räume ohne Reinigung nicht wieder nutzbar sind.

Mieter müssen den Schaden nach § 536c BGB unverzüglich melden. Sonst drohen Schadensersatz und der Verlust der Mietminderung. Beauftragen sie selbst eine Firma, bekommen sie die Kosten nur unter engen Voraussetzungen ersetzt, etwa wenn der Vermieter in Verzug ist oder die sofortige Beseitigung zur Erhaltung der Mietsache nötig ist (§ 536a Abs. 2 BGB).

In die Betriebskosten gehört die Reinigung in der Regel nicht, denn nach § 1 BetrKV zählen nur Kosten, die laufend entstehen. Umlegen lässt sich bei entsprechender Vereinbarung die Prämie der Gebäudeversicherung. Mehr zu den Betriebskosten steht im Ratgeber Treppenhausreinigung: Wer muss putzen und wer zahlt?

Gewerbe und Eigentümergemeinschaft: Es kommt auf Vertrag und Eigentum an

Praxen, Büros und Hotels sind oft Gewerbemieter. Bei ihnen kann der Mietvertrag Instandhaltung und Kosten anders verteilen. Prüfen Sie deshalb zuerst, wer für Böden, Wände und Einbauten zuständig ist. Das Gebäude versichert in der Regel der Eigentümer, Einrichtung, Geräte und Waren der Betrieb selbst. Ob auch ein Betriebsausfall abgedeckt ist, steht im jeweiligen Vertrag.

In der Eigentümergemeinschaft ist die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Sache der Gemeinschaft (§§ 18, 19 WEG). Die Kosten tragen die Eigentümer nach ihren Anteilen, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist (§ 16 WEG). Bei Schäden im Sondereigentum, also etwa in einer einzelnen Wohnung, kommt es auf Ursache, Teilungserklärung und Versicherung an. Verwalter sind nach § 27 WEG berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind, also auch nötige Sofortmaßnahmen, soweit die Eigentümer das nicht per Beschluss einschränken.

Welche Versicherung wofür aufkommt

SchadenMögliche StelleWorauf Sie achten sollten
Gebäude und fest verbaute TeileWohngebäude- oder GeschäftsgebäudeversicherungLeitungswasser muss mitversichert sein
Möbel und HausratHausratversicherung der BewohnerEigener Vertrag der Bewohner
Betriebseinrichtung und WarenInhaltsversicherung des BetriebsEigener Vertrag des Betriebs
Starkregen, Rückstau, HochwasserBaustein für ElementarschädenGehört nicht zum Leitungswasser
Schaden durch andereHaftpflichtversicherung des VerursachersNur bei Haftung und Deckung

Die Musterbedingungen des GDV für Wohngebäude nennen bei Leitungswasser die erforderlichen Reparaturkosten und, im vereinbarten Rahmen, Aufräumungskosten. Trocknung und Reinigung führen sie nicht als eigene Leistung auf. Das heißt nicht, dass dafür nichts gezahlt wird, und die Muster sind unverbindlich. Entscheidend sind Ihre Versicherungsbedingungen. Fragen Sie den Versicherer vor dem Auftrag, welche Arbeiten er übernimmt.

Wenn jemand den Schaden verursacht hat

Wer einen Wasserschaden schuldhaft verursacht, muss dafür einstehen (§§ 280, 823 BGB). Das kann auch die Reinigungskosten betreffen, und seine Haftpflichtversicherung kann dafür aufkommen. Zahlt die Gebäudeversicherung, geht der Anspruch gegen den Verursacher nach § 86 VVG auf sie über.

Für Wohnungsmieter gilt eine Besonderheit: Der Bundesgerichtshof hat 2014 in einem Brandfall entschieden, dass ein Mieter bei einfacher Fahrlässigkeit regelmäßig vor dem Rückgriff des Gebäudeversicherers geschützt ist. Trägt er die Prämie anteilig mit, muss der Vermieter grundsätzlich die Versicherung in Anspruch nehmen, statt den Mieter. Tut er das nicht, bleibt er zur Beseitigung des Schadens verpflichtet. Das Urteil betrifft einen Brand in einer Wohnung, seine Begründung stellt aber auf die Gebäudeversicherung ab. In der Gewerbemiete kommt es zusätzlich auf den Vertrag an.

Was Sie direkt nach dem Schaden tun sollten

  1. Sichern: Betreten Sie überflutete Räume nicht, solange Strom anliegen kann. Schalten Sie den Strom ab, wenn das gefahrlos möglich ist.
  2. Schaden begrenzen: Stellen Sie das Wasser ab und verhindern Sie nach Möglichkeit, dass sich der Schaden ausbreitet. Dazu verpflichtet § 82 VVG Versicherungsnehmer.
  3. Melden: Mieter melden den Schaden dem Vermieter (§ 536c BGB), Versicherungsnehmer ihrem Versicherer (§ 30 VVG), jeweils unverzüglich.
  4. Dokumentieren: Machen Sie Fotos, bevor etwas entfernt wird. Versicherungsbedingungen können verlangen, das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert zu lassen.
  5. Absprechen: Holen Sie vor größeren Arbeiten, soweit die Lage es zulässt, die Weisungen des Versicherers ein. Nötige Sofortmaßnahmen sollten Sie trotzdem nicht aufschieben.
  6. Belege aufbewahren: Bei einem gedeckten Schaden ersetzt der Versicherer nach § 83 VVG Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, die Sie für geboten halten durften.

Reinigung nach einem Wasserschaden in Hannover mit TRESYN

Nach einem Wasserschaden übernehmen wir für Hausverwaltungen, Betriebe und Eigentümer in Hannover und Umgebung den kompletten Reinigungsteil. Die Besichtigung ist kostenlos. Spätestens 24 Stunden danach bekommen Sie unser Festpreis-Angebot, das Sie mit Ihrem Versicherer abstimmen können. Sofortmaßnahmen sollten nicht auf das Angebot warten.

Mehr dazu auf unserer Seite zur Reinigung nach Wasserschäden. Oder vereinbaren Sie direkt eine kostenlose Besichtigung.

Quellen: BGB §§ 280, 535, 536a, 536c, 823; VVG §§ 30, 82, 83, 86; BetrKV § 1, § 2 Nr. 13; WEG §§ 16, 18, 19, 27; Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 191/13; GDV, Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022, Wohnflächenmodell).

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Über den Autor: Daniel Staab ist Gesellschafter der TRESYN Facility Service GbR in Garbsen-Berenbostel und kümmert sich um Akquise und operative Arbeit. Er schreibt die Ratgeber aus der Sicht eines Reinigungsbetriebs, der Büros, Praxen und Treppenhäuser in Hannover reinigt. Er ist kein Jurist. Rechtliche Aussagen stützen sich auf die genannten Gesetze, Urteile und Fachquellen. Mehr über TRESYN

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