Von Daniel Staab, Gesellschafter der TRESYN Facility Service GbR · Stand: 3. November 2026

Kurz gesagt: In der Mietwohnung muss der Vermieter die Fenster nach einem Hinweis des Bundesgerichtshofs nicht reinigen, auch nicht von außen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Treppenhausfenster zählen nach verbreiteter Auslegung zur Gebäudereinigung; die Kosten lassen sich umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. In Büros, Praxen und Hotels bleibt der Arbeitgeber verantwortlich.

Hand zieht einen Fensterabzieher über eine große Glasscheibe, unten steht ein Eimer mit Einwascher
FallWer sich kümmertWer zahlt
Fenster in der Mietwohnunggrundsätzlich der Mieterder Mieter, auch wenn er eine Firma beauftragt
Fenster im TreppenhausVermieter oder HausverwaltungUmlage auf die Mieter, wenn vereinbart
Gewerblich gemietete Räumedie im Mietvertrag genannte Seite, sonst vorab klärendie im Mietvertrag genannte Seite, sonst vorab klären
Arbeitsstätte mit Beschäftigtender Arbeitgeber sorgt für die Reinigungder Arbeitgeber, soweit der Mietvertrag nichts anderes regelt

Mietwohnung: Der Vermieter muss nicht putzen

Nach einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs von 2018 liegt die Reinigung der Wohnungsfenster grundsätzlich beim Mieter, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das gilt auch für die Außenseite und für Glasteile, die sich nicht öffnen lassen. Kommt der Mieter nicht selbst heran, kann er sich laut Beschluss professioneller Hilfe bedienen.

Ein Hinweisbeschluss ist eine vorläufige Einschätzung des Gerichts. Das Verfahren endete ohne Urteil, weil die Revision zurückgenommen wurde. Die Einschätzung zeigt aber, wie der zuständige Senat die Frage sieht.

Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen

Zur Gebäudereinigung zählt § 2 Nr. 9 BetrKV die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, etwa Zugänge, Flure und Treppen. Fenster nennt die Vorschrift nicht ausdrücklich. Das Putzen der Fenster in diesen Bereichen wird nach verbreiteter Auslegung aber dazugerechnet. Umlegen lassen sich die Kosten, wenn der Mietvertrag das vorsieht. In Eigentümergemeinschaften gehört die Reinigung der Gemeinschaftsflächen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 18 WEG).

Wohnungsfenster gehören nicht zu den gemeinsam genutzten Gebäudeteilen. Als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV kämen sie nur infrage, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind. Ein allgemeiner Verweis genügt nicht.

Gewerbe: Mietvertrag und Arbeitgeberpflicht

Bei gewerblich gemieteten Räumen kommt es zuerst auf den Mietvertrag an: Wer reinigt die Fenster, wie oft, und wer trägt die Kosten? Für den Fall, dass der Vertrag dazu schweigt, gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regel, und der Hinweis des Bundesgerichtshofs betrifft nur Wohnraum. Klären Sie das deshalb mit dem Vermieter, bevor ein Streit entsteht.

Ein Beispiel: Eine Praxis mietet eine Etage. Die Treppenhausfenster liegen in den gemeinsam genutzten Bereichen und gehören nicht zu den gemieteten Räumen. Für die Fenster in den Praxisräumen kommt es auf den Vertrag an.

Daneben gilt für Betriebe mit Beschäftigten § 4 Abs. 2 ArbStättV: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Fenster nennt der Absatz nicht ausdrücklich. Der Arbeitgeber kann die Reinigung an eine Firma vergeben, die Verantwortung bleibt aber bei ihm, wie im Ratgeber Wer ist für die Reinigung im Büro zuständig? beschrieben.

Nach Anhang Nummer 1.6 ArbStättV müssen Fenster und Oberlichter außerdem so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung gereinigt werden können.

Hohe Fenster: Was Betriebe beachten müssen

Diese Regeln richten sich an Betriebe und ihre Beschäftigten:

Fragen Sie vor dem Auftrag, wie die Firma hohe Fenster erreicht und welche Arbeitsmittel sie dafür einsetzt.

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Quellen: Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss von 2018, VIII ZR 188/16; BetrKV § 2 Nr. 9 und Nr. 17; WEG § 18; Anwaltonline, Die Kosten der Hausreinigung; Both, Betriebskosten in der vermieteten Eigentumswohnung, 2010; ArbStättV § 4 und Anhang Nummer 1.6; Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.6; BG BAU, Glas- und Fassadenreinigung (C 334), Stand 07/2021.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

Über den Autor: Daniel Staab ist Gesellschafter der TRESYN Facility Service GbR in Garbsen-Berenbostel und kümmert sich um Akquise und operative Arbeit. Er schreibt die Ratgeber aus der Sicht eines Reinigungsbetriebs, der Büros, Praxen und Treppenhäuser in Hannover reinigt. Er ist kein Jurist. Rechtliche Aussagen stützen sich auf die genannten Gesetze, Urteile und Fachquellen. Mehr über TRESYN

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