Von Daniel Staab, Gesellschafter der TRESYN Facility Service GbR · Stand: 3. November 2026
Kurz gesagt: In der Mietwohnung muss der Vermieter die Fenster nach einem Hinweis des Bundesgerichtshofs nicht reinigen, auch nicht von außen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Treppenhausfenster zählen nach verbreiteter Auslegung zur Gebäudereinigung; die Kosten lassen sich umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. In Büros, Praxen und Hotels bleibt der Arbeitgeber verantwortlich.

| Fall | Wer sich kümmert | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Fenster in der Mietwohnung | grundsätzlich der Mieter | der Mieter, auch wenn er eine Firma beauftragt |
| Fenster im Treppenhaus | Vermieter oder Hausverwaltung | Umlage auf die Mieter, wenn vereinbart |
| Gewerblich gemietete Räume | die im Mietvertrag genannte Seite, sonst vorab klären | die im Mietvertrag genannte Seite, sonst vorab klären |
| Arbeitsstätte mit Beschäftigten | der Arbeitgeber sorgt für die Reinigung | der Arbeitgeber, soweit der Mietvertrag nichts anderes regelt |
Mietwohnung: Der Vermieter muss nicht putzen
Nach einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs von 2018 liegt die Reinigung der Wohnungsfenster grundsätzlich beim Mieter, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das gilt auch für die Außenseite und für Glasteile, die sich nicht öffnen lassen. Kommt der Mieter nicht selbst heran, kann er sich laut Beschluss professioneller Hilfe bedienen.
Ein Hinweisbeschluss ist eine vorläufige Einschätzung des Gerichts. Das Verfahren endete ohne Urteil, weil die Revision zurückgenommen wurde. Die Einschätzung zeigt aber, wie der zuständige Senat die Frage sieht.
Treppenhaus und Gemeinschaftsflächen
Zur Gebäudereinigung zählt § 2 Nr. 9 BetrKV die Säuberung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, etwa Zugänge, Flure und Treppen. Fenster nennt die Vorschrift nicht ausdrücklich. Das Putzen der Fenster in diesen Bereichen wird nach verbreiteter Auslegung aber dazugerechnet. Umlegen lassen sich die Kosten, wenn der Mietvertrag das vorsieht. In Eigentümergemeinschaften gehört die Reinigung der Gemeinschaftsflächen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 18 WEG).
Wohnungsfenster gehören nicht zu den gemeinsam genutzten Gebäudeteilen. Als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV kämen sie nur infrage, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich genannt sind. Ein allgemeiner Verweis genügt nicht.
Gewerbe: Mietvertrag und Arbeitgeberpflicht
Bei gewerblich gemieteten Räumen kommt es zuerst auf den Mietvertrag an: Wer reinigt die Fenster, wie oft, und wer trägt die Kosten? Für den Fall, dass der Vertrag dazu schweigt, gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regel, und der Hinweis des Bundesgerichtshofs betrifft nur Wohnraum. Klären Sie das deshalb mit dem Vermieter, bevor ein Streit entsteht.
Ein Beispiel: Eine Praxis mietet eine Etage. Die Treppenhausfenster liegen in den gemeinsam genutzten Bereichen und gehören nicht zu den gemieteten Räumen. Für die Fenster in den Praxisräumen kommt es auf den Vertrag an.
Daneben gilt für Betriebe mit Beschäftigten § 4 Abs. 2 ArbStättV: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Fenster nennt der Absatz nicht ausdrücklich. Der Arbeitgeber kann die Reinigung an eine Firma vergeben, die Verantwortung bleibt aber bei ihm, wie im Ratgeber Wer ist für die Reinigung im Büro zuständig? beschrieben.
Nach Anhang Nummer 1.6 ArbStättV müssen Fenster und Oberlichter außerdem so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung gereinigt werden können.
Hohe Fenster: Was Betriebe beachten müssen
Diese Regeln richten sich an Betriebe und ihre Beschäftigten:
- Standfläche: Die Technische Regel ASR A1.6 sieht vor, dass die Reinigung von einer sicheren Standfläche mit ausreichendem Bewegungsfreiraum aus erfolgen kann.
- Absturzsicherung: Laut BG BAU sind bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 Meter, auf Baustellen von mehr als 2,0 Metern, Schutzmaßnahmen nötig, wenn nicht vom Boden aus gereinigt werden kann oder fest installierte Geländer oder Brüstungen fehlen.
- Fensterbank: Sie darf laut BG BAU nur betreten werden, wenn sie tragfähig und mindestens 0,25 Meter breit ist.
- Reinigung von außen: Bei Absturzgefahr sind laut BG BAU Hebebühnen oder Gerüste zu verwenden, wenn fest installierte Einrichtungen fehlen.
- Leiter: Sie ist laut BG BAU nur erlaubt, wenn andere Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig sind.
- Sicherheitsglas: Bei Einscheibensicherheitsglas sollen laut ASR A1.6 keine scharfen Klingen zum Einsatz kommen, weil die Scheibe dadurch brechen kann.
Fragen Sie vor dem Auftrag, wie die Firma hohe Fenster erreicht und welche Arbeitsmittel sie dafür einsetzt.
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Quellen: Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss von 2018, VIII ZR 188/16; BetrKV § 2 Nr. 9 und Nr. 17; WEG § 18; Anwaltonline, Die Kosten der Hausreinigung; Both, Betriebskosten in der vermieteten Eigentumswohnung, 2010; ArbStättV § 4 und Anhang Nummer 1.6; Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.6; BG BAU, Glas- und Fassadenreinigung (C 334), Stand 07/2021.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Über den Autor: Daniel Staab ist Gesellschafter der TRESYN Facility Service GbR in Garbsen-Berenbostel und kümmert sich um Akquise und operative Arbeit. Er schreibt die Ratgeber aus der Sicht eines Reinigungsbetriebs, der Büros, Praxen und Treppenhäuser in Hannover reinigt. Er ist kein Jurist. Rechtliche Aussagen stützen sich auf die genannten Gesetze, Urteile und Fachquellen. Mehr über TRESYN